Den Kern staatlicher Integrationsmaßnahmen und -bemühungen bilden die Integrationskurse für die Zielgruppe erwachsener Zuwanderer, bestehend aus einem Sprachkurs zur Vermittlung ausreichender Sprachkenntnisse sowie einem Orientierungskurs zur Vermittlung von Wissen zur Rechtsordnung, Geschichte und Kultur in Deutschland.


Folgende Personengruppen haben einen Anspruch auf die einmalige Teilnahme an einem Integrationskurs:

 

  • Ausländer, die sich dauerhaft im Bundesgebiet aufhalten, wenn sie erstmals eine Aufenthaltserlaubnis zu Erwerbszwecken, zum Zwecke des Familiennachzuges, aus humanitären Gründen oder eine Niederlassungserlaubnis erhalten. Von einem dauerhaften Aufenthalt ist in der Regel auszugehen, wenn der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis von mehr als einem Jahr erhält oder seit über 18 Monaten eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, es sei denn, der Aufenthalt ist nur vorübergehend.
  • Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene mit ausreichenden Sprachkenntnissen, mit Berechtigung zur Teilnahme an einem Orientierungskurs

  • Spätaussiedler und ihre Ehegatten

    

Der allgemeine Integrationskurs besteht aus einem Sprachkurs mit 600 und einem Orientierungskurs mit 100 Unterrichtsstunden.

    

Der Kurs wird bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) finanziell unterstützt. Für neu zugewanderte Spätaussiedler sowie für Empfänger des Arbeitslosengeldes II ist eine komplette Kostenübernahme auf Antrag möglich. Für alle anderen beträgt der Preis 2,29 € pro Unterrichtsstunde. Auch eine selbstfinanzierte Teilnahme zu 4,58 € ist selbstverständlich möglich.


Eine Kostenbefreiung ist möglich, wenn ein Nachweis erbracht wird über:


  • Bezug von Bürgergeld oder Arbeitslosengeld
  • Zuschussberechtigung für Wohngeld, Befreiung von GEZ-Gebühren oder Ähnlichem
  • Das Bruttomonatsentgelt übersteigt nicht
    ◦   2.491,50 € bei Personen ohne Kinder
    ◦   3.246,50 € bei einem Kind
    ◦   4.001,50 € bei zwei oder mehr Kindern


Anerkannt werden Nachweise über den Leistungsbezug nach SGB II (Bürgergeld) oder nach SGB XII (Leistungen zum Lebensunterhalt) oder nach SGB III (Arbeitslosengeld) oder eine aktuelle Gehaltsabrechnung/gültiger Arbeitsvertrag, der ein Bruttomonatsentgelt ausweist oder ein Nachweis bzw. eine Entscheidung einer anderen Stelle zur finanziellen Bedürftigkeit (Härtefall), z.B. Wohngeld, Befreiung von den Rundfunkgebühren etc.